Nutzungsentgelt Dorfgemeinschaftshaus Oberwürzbach

Veröffentlicht am 12.01.2020 in Kommunalpolitik

Bereits vor einigen Monaten wurde das Dorfgemeinschaftshaus in Oberwürzbach feierlich eröffnet. Geplant wurde es als Bereicherung für die Dorfgemeinschaft und aus Mitteln des Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, des Ministerium für Inneres, Bauen und Sport sowie der Stadt St. Ingbert finanziert.

Das Dorfgemeinschaftshaus ist ein Haus zur Stärkung der Dorfgemeinschaft und muss damit zu gleichen finanziellen Bedingungen zugänglich werden:
• den Oberwürzbacher Vereinen aber auch
• den Bürgerinnen und Bürgern von Oberwürzbach.
Dies war zudem auch die Grundlage der Begründung für den Bau und die Finanzierung einer solchen Einrichtung: die Oberwürzbacherinnen und Oberwürzbacher sowie die örtlichen Vereine sollen einen Raum haben, wo sie sich zu Veranstaltungen zusammenfinden können.
Im September 2019 hatte sich bereits der Ortsrat Oberwürzbach mit der Erarbeitung einer Nutzungs- und Entgeltordnung beschäftigt. Der Verwatlungsvorschlag sieht dabei folgende Eingruppierungen vor:
Definition der Mietgruppen:
1. Gemäß unserer Nutzungs- und Entgeltordnung §3 sind die Mietgruppen wie folgt definiert:
(https://www.st-ingbert.de/rathaus/buergerservice-und-info/sport-und- mehrzweckhallen.html)
2. Bei der Berechnung der Miete erfolgt die Unterscheidung von zwei Mietgruppen
Mietgruppe A, in diese Mietgruppe werden nicht gewerbliche Veranstaltungen St. Ingberter
eingetragener Vereine und Verbände eingeordnet.

Mietgruppe B, in diese Mietgruppe werden gewerbliche Veranstaltungen, private Veranstaltungen,
Veranstaltungen auswärtiger Vereine, Verbände und sonstiger Benutzergruppen eingeordnet.

1. Bei Veranstaltungen der Mietgruppe A mit überwiegender Jugend- und Kinderbeteiligung (mindestens 3⁄4 der Teilnehmer unter 18 Jahre) fällt nur die Hälfte der Raummiete an, Kosten für Zusatzleistungen (Bsp. Beleuchtung, Beschallung etc.) bleiben davon unberührt.
Diese Veranstaltungen sind bei Reservierung ausdrücklich als solche anzumelden.

Dauernutzer ohne Pauschale:
1. Für die Nutzung als Dauernutzer gelten die Gebühren pro wöchentlicher Übungsstunde im
Jahr (montags –donnerstags).
2. Die Dauernutzer der städtischen Sport- und Mehrzweckhallen müssen sich in die ausliegenden
Benutzerstatistiken ordnungsgemäß eintragen.
Diese sind Grundlage für die Jahresabrechnung.
Als Berechnungsgrundlage wurde das Bürgerhaus Rohrbach angenommen.

Zur Vermietung am Wochenende (Freitag – Sonntag) wurde als vergleichbares Objekt das Pumpenhaus angenommen, welches von der Größe als auch der Ausstattung vergleichbar ist

Wie bereits beschrieben, soll das Dorfgemeinschaftshaus zur Weiterentwicklung und Stärkung der Dorfgemeinschaft dienen. Dazu gehören neben Vereinen auch Private. Würde das Nutzungsentgelt für ortsansässige Private in Mietgruppe B fallen, würde dies die Nutzung Privater durch finanzielle Hürden erschweren, was gegenüber der angedachten Grundintention der Einrichtung hinderlich wäre.
Daher beantragt die SPD Stadtratsfraktion, die Mietgruppe A um Veranstaltungen ortsansässiger Privatpersonen zu erweitern.
Zur Bestimmung der Ortsansässigkeit ist der Bürgerbegriff aus § 18 Abs. 2 KSVG heranzuziehen.

Freundliche Grüße
Maximilian Raber

St. Ingbert, 12. Januar 2020

 

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